Satzung
SZ

Satzung „Kunst und Begegnung in der Stadt e.V.“

vom 19.11.2018

  • 1. Name, Sitz

1.1.

Der Verein führt den Namen „Kunst und Begegnung in der Stadt e.V. – Freundeskreis KUNSTHAUS KAT18“

1.2.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

1.3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2. Zweck und Ziele

2.2.

Der Verein fördert ideell, organisatorisch und finanziell

  1. Kunst und Kultur ( von Künstlerinnen und Künstlern mit Behinderung )
  2. Künstlerinnen und Künstler mit Behinderung

Dies tut er insbesondere durch

  • Unterstützung und Förderung von Arbeitsmöglichkeiten, Präsentationsmöglichkeiten und Verkaufsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, insbesondere in den Bereichen Kunst und Kultur
  • Unterstützung und Förderung von inklusiven Projekt- und Kursangeboten in den Bereichen Kunst und Kultur
  • Unterstützung und Förderung künstlerischer Prozesse
  • Unterstützung der Zusammenarbeit mit beteiligten Institutionen und Personen
  • Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit mit lokalen und überregionalen Künstlerinnen und Künstlern
  • Beteiligung am öffentlichen künstlerischen Leben
  • Unterstützung und Förderung inklusiver Begegnungsorte
  • Unterstützung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Projekten, die die o.g. Ziele verfolgen

2.2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 3.1.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und den Zweck des Vereins zu unterstützen.

3.2.

Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

3.3.

Es gibt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

3.4.

Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- bzw. Sachmittel zuwendet oder für den Verein unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

3.5.

Als Ehrenmitglied kann auf Vorschlag von mindestens sechs ordentlichen Mitgliedern von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer den Verein in besonderer und hervorgehobener Weise unterstützt hat. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit. Es hat in der Mitglieder-versammlung kein Stimmrecht. Es besitzt weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss

4.2.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

4.3.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn

  • das Mitglied mit der Beitragszahlung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise in Rückstand gekommen ist und diesen nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ausgleicht,
  • das Mitglied gegen die Vereinssatzung verstößt oder den Interessen des Vereins schadet.

4.4.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge.

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1.

Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Einrichtungen und des Rats des Vereins zu bedienen sowie an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.2.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern,
  • an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken.
  • 6 Mitgliedsbeiträge

6.1.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge als Jahresbeiträge. Diese sind zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

6.2.

Auf Antrag kann der Vorstand in sozialen Härtefällen die Beiträge erlassen oder ermäßigen.

  • 7 Kassenprüfung

7.1.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben.

7.2.

Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Sie haben die Aufgabe, einmal jährlich die Kasse des Vereins auf eine ordnungsgemäße Kassenführung hin zu überprüfen.

7.3.

Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift durch die Kassenprüfer anzufertigen. Die Nieder-schrift wird dem Vorstand bekannt gegeben. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

7.4.

Für eine Kassenprüfung ist mindestens ein Kassenprüfer notwendig. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können.

  • 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.
  •  9 Mitgliederversammlung

9.1.

Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

9.2.

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

9.3.

Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung per Brief, Email oder Telefax unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung ein.

9.4.

Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt aus seinen Reihen den Protokollführer.

9.5.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies mindestens 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt hat. Sie muss innerhalb von einem Monat nach Antragseingang unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden.

9.6.

Anträge an die Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge müssen spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email beim Vorsitzenden eingegangen sein.

9.7.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9.8.

Die Mitglieder können sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.

  •  10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, außer diese fallen in die Beschlussfassung des Vorstands.

10.2.

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand.

10.3.

Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer.

10.4.

Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

10.5.

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

10.6.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.

10.7.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

11.1.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

11.2.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, es sei denn, es sind nach Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

11.3.

Für Beschlüsse zu Änderung oder Neufassung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

11.4.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 12 Vorstand

12.1.

Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.

12.2.

Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und bis zu vier Beisitzer.

12.3.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, wobei eine angemessene Erstattung der Aufwendungen möglich ist. Der Vorstand kann sich für die Führung der Geschäfte eines Geschäftsführers bedienen, der Mitglied des Vorstands sein kann.

12.4.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen.

12.5.

Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  • 13 Aufgaben des Vorstands

13.1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird außergerichtlich und gerichtlich gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den/die stellvertretede/n Vorsitzende/n oder den/die Kassierer/in – jeweils alleinvertretungsberechtig –  vertreten.

13.2.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies ein Vorstandsmitglied beantragt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

13.3.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung geregelt wird. Bei Bestellung eines Geschäftsführers wird in dieser dessen Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis geregelt.

  • 14 Auflösung des Vereins

14.1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der die Auflösung einziger Tagesordnungspunkt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten ordentlichen Mitglieder. Soweit bei dieser Versammlung nicht zwei Drittel der gesamten Mitglieder anwesend sind, ist innerhalb eines Monats zu diesem Zweck eine weitere Mitglieder-versammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann auf dieser von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

14.2.

Bei der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung der restlichen Geschäfte.

14.3.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.